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LG Hamburg, 09.03.2017 - 301 O 214/16 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
§ 110 HGB, § 161 Abs 2 HGB, § 172 Abs 4 HGB, § 242 BGB
Erstattungsanspruch der Kommanditisten gegen die Gesellschaft: Sonderopfer durch Rückzahlung von Ausschüttungen an die Gesellschaft; Entgegenstehen der gesellschafterlichen Treuepflicht - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Eratzanspruch des Gesellschafters für erforderliche Aufwendungen in den Gesellschaftsangelegenheiten
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 09.03.2017 - 301 O 214/16
- LG Hamburg, 10.04.2017 - 301 O 214/16
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 20.06.2005 - II ZR 252/03
Erstattung von Zahlungen zum Ausgleich des negativen Kapitalkontos in der Krise …
Auszug aus LG Hamburg, 09.03.2017 - 301 O 214/16
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 20.6.2005, II ZR 252/03 (juris) hierzu folgendes ausgeführt: " Kommanditisten, deren Kapitalkonto durch gesellschaftsvertraglich zugelassene Ausschüttungen negativ geworden ist und die zur Abwendung einer Krisensituation der Gesellschaft ohne rechtliche Verpflichtung die Entnahmen an die Kommanditgesellschaft zurückzahlen, erbringen auch dann ein die Erstattungspflicht der Gesellschaft nach § 110 HGB auslösendes Sonderopfer, wenn sie mit der Zahlung zugleich dafür sorgen, dass sie in einem etwaigen späteren Insolvenzverfahren im Außenverhältnis nicht nach § 172 Abs. 4 HGB in Anspruch genommen werden können.".Das Verlangen des Klägerin widerspricht auch nicht der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 20.6.2005, II ZR 252/03, der ausgeführt hat:" Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, dass Kommanditisten auf diesen Erstattungsanspruch verzichtet haben.